Mitgliedschaft

Satzung


POST-SPORTVEREIN MÜNCHEN e. V.

Satzung

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 20. Februar 1926 in München gegründete Verein führt den Namen

 

POST-SPORTVEREIN (PSV) MÜNCHEN e. V.

VEREIN FÜR LEIBESÜBUNGEN von 1926.

 

2)     Der Verein hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

3)     Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes (BLSV) und der Sportfachverbände.

4)     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

1)     Zweck und Aufgabe des Vereins sind die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und werden insbesondere verwirklicht durch:

a)     die Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,

b)     die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,

c)     die Ausbildung und den Einsatz von qualifizierten Übungs- und Jugendleitern,

d)     die Errichtung, Instandsetzung und Instandhaltung von Sportanlagen.

e)     Besondere Fürsorge gilt der Jugend.

2)     Der Verein ist politisch und konfessionell sowie weltanschaulich neutral. Er spricht sich mit seinen Mitgliedern ausdrücklich gegen Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, sowie Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Religion, Hautfarbe, Herkunft oder Behinderung aus.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" (§§ 51 ff) der Abgabenordnung (AO 1977).

2)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4)     Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ersatz von Auslagen und Aufwendungen ist zulässig. Dies gilt insbesondere auch für Mitglieder und Organe des Vereins. Näheres regelt die Finanz- und Haushaltsordnung.

5)     Das Präsidium kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.

6)     Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

7)     Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband, den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt an.

 

§ 4 Haftung

1)     Das Vermögen des Vereins umfasst das gesamte Eigentum des Vereins. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern nur das Vereinsvermögen.

2)     Die Haftung des Vereins richtet sich nach § 31, § 31 a und § 31 b BGB.

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

3)     Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber für Schäden, die bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen Veranstaltungen, beim Besuch derselben oder bei sonstigen für den Verein erforderlichen Tätigkeiten entstehen nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ungeachtet dessen besteht für Vereinsmitglieder ein Schutz aus der Sportversicherung.

4)     Eine Haftung der Mitglieder untereinander ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegeben.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1)     Mitglied kann jede natürliche Person werden.

2)     Die Mitgliedschaft besteht nur beim PSV München und nicht bei seinen einzelnen Abteilungen. Sie ist Voraussetzung für die Teilnahme am Sportbetrieb und für die Abteilungszuordnung.

3)     Der Verein führt ordentliche Mitglieder, zu denen auch Gastmitglieder zählen, und Fördermitglieder.

3 a)    Gastmitgliedschaft

1) Einmalig pro Person ist eine Gastmitgliedschaft möglich. Die Gastmitgliedschaft ist befristet. Sie endet ohne Kündigung spätestens zum Ende des sechsten Kalendermonats nach dem Eintrittsmonat, es sei denn, es wird eine kürzere Dauer beantragt, dann endet die Gastmitgliedschaft zum Ende des angegebenen Monats. § 8 Abs. 2, Satz 1 der Satzung gilt nicht für die Gastmitgliedschaft.

2) Die Gastmitgliedschaft kann ohne erneute Aufnahmegebühr bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach ihrem Ablauf auf Antrag in eine reguläre Mitgliedschaft umgewandelt bzw. fortgesetzt werden. Ein Antrag nach Ablauf der Monatsfrist gilt als Neuaufnahmeantrag.

4)     Die ordentliche Mitgliedschaft unterteilt sich in Vollmitgliedschaft und Jugendmitgliedschaft.

a)     Vollmitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

b)     Jugendmitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit Vollendung des 18.Lebensjahres tritt automatisch die Vollmitgliedschaft ein.

5)     Fördermitglieder sind passive Mitglieder, die am Sportbetrieb nicht teilnehmen können.

6)     Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Präsidiums von der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1)     Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch das Präsidium. Im Aufnahmeantrag ist die erstrangige Zugehörigkeit zu einer Abteilung und nötigenfalls einer ihrer Untergliederungen vom Bewerber anzugeben. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

2)     Die Mitgliedschaft kann nur zum 01. des Eintrittsmonats begründet werden.

3)     Jedes Mitglied erhält nach seiner Aufnahme einen Mitgliedsausweis.

4)     Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied diese Satzung und die Ordnungen des Vereins als verbindlich an.

5)     Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist dies dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

6)     Das Präsidium ist ermächtigt, vorübergehend eine Aufnahmesperre für einzelne Sportarten anzuordnen.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)     Die ordentlichen Mitglieder sind nach den Richtlinien des Bayerischen Landes-Sportverbandes versichert.

2)     Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die vorhandenen Vereinseinrichtungen, Übungsstätten und Sportgeräte im Rahmen der festgesetzten Spiel- und Übungszeiten unentgeltlich zu benutzen, soweit für einzelne Einrichtungen nicht ein Abteilungssonderbeitrag, eine Kursgebühr oder ein Sondernutzungsentgelt erhoben wird.

       Der Mitgliedsausweis ist im Rahmen der festgesetzten Spiel- und Übungszeiten mitzuführen.

3)     Bei der Benutzung der Sporteinrichtungen haben die ordentlichen Mitglieder die vom Verein erlassenen Ordnungen und Richtlinien zu beachten. Den Anweisungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.

4)     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

5)     Für die Mitglieder sind die Satzung, die Ordnungen und die Richtlinien, die Beschlüsse der Mitglieder- und der Delegiertenversammlung sowie des Präsidiums verbindlich.

6)       Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind, sind in ihren Abteilungen stimmberechtigt. Ihr Stimmrecht auf der Delegiertenversammlung üben sie über Delegierte aus. Sie haben jedoch auf der Delegiertenversammlung Antrags- und Rederecht nach Maßgabe des § 14 Abs. 4, auch wenn sie nicht Delegierte sind.

7)     Wählbar in Funktionen oder als Delegierte sind alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben. Der Vereinsjugendleiter muss mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.

8)     Stimmberechtigt und wählbar in inneren Angelegenheiten der Abteilungen sind die Mitglieder nur dort, wo ihre erstrangige Zugehörigkeit besteht.

9)     Jugendmitglieder haben in Vereinsangelegenheiten kein Stimmrecht. Abweichungen hiervon sind in der Vereinsjugendordnung geregelt.

10)     Zu den Pflichten der Mitglieder gehört auch die ordnungsgemäße Beitragszahlung.

11)     Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung von Vereinseigentum oder dem Verein überlassener Gegenstände ist das Mitglied zum Schadenersatz verpflichtet.

12) a.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere die Mitteilung der Anschriftenänderung, die Änderung der Bankverbindung bei Teilnahme am Einzugsverfahren, die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc).

 

b.

Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen (a) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden.

 

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

1)     Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss aus dem Verein oder Auflösung des Vereins. Mit der Beendigung bzw. dem Verlust der Mitgliedschaft enden gleichzeitig auch etwaige Vereinsfunktionen.

       Die Gastmitgliedschaft endet automatisch ohne Kündigung zum festgelegten Ende bzw. zum Ende des sechsten Monats nach dem Eintrittsmonat, § 8 Abs. 2, Satz 1 der Satzung gilt nicht für die Gastmitgliedschaft.

2)     Der Austritt kann nur nach Ablauf der Mindestmitgliedschaft von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich mit einer Frist von einem Monat gegenüber der Geschäftsstelle erklärt werden.

Bei jugendlichen Mitgliedern muss die Austrittserklärung von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. Mitgliedsausweis und eventuelle Sonderausweise sind bei Ablauf der Mitgliedschaft zurückzugeben. Eine Rückzahlung gezahlter Beiträge erfolgt nicht.

3)     Das Präsidium kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung mit seinen Verpflichtungen zur Beitragszahlung im Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegen. Die zweite Mahnung muss die Androhung der Streichung aus der Mitgliederliste enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge sowie aller offenen Forderungen bleibt von der Streichung unberührt. Die Streichung ist dem Betroffenen grundsätzlich mitzuteilen.

4)     Ein Mitglied kann vom Präsidium auf Zeit oder auf Dauer aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a)     bei schwerwiegendem oder wiederholtem Vergehen gegen den Zweck und die Interessen des Vereins,

b)     wegen schwerwiegender Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder wiederholter Missachtung von Anordnungen und Beschlüssen der Organe des Vereins,

c)     bei unehrenhaftem, rassistischem oder diskriminierendem sowie grob unsportlichem Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereins,

d)     bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

 

Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Vor der Entscheidung durch das Präsidium ist der betroffenen Person Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. Die Mitteilung über den Ausschluss ist zuzustellen. Gegen den Ausschluss kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Einspruch beim Ehrenrat eingelegt werden. Näheres regelt die Ehrengerichtsordnung. Der Ehrenrat entscheidet vereinsintern endgültig. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

 

§ 9 Maßnahmen und Sanktionen

1)     Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung und die Vereinsordnungen, gegen Anordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane und der Abteilungsleitungen verstoßen, können nach vorheriger Gelegenheit zur Äußerung vom Präsidium folgende Maßnahmen oder Sanktionen verhängt werden:

a)     Ermahnung,

b)     Verwarnung,

c)     Verweis,

d)     ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins,

e)     ein Platz- und Hausverbot bis zu einem Jahr,

f)     die Suspendierung von Mitgliedsrechten bis zu einem Jahr,

g)     der Verlust des Amtes oder Mandats,

h)     die Aberkennung von vereinsinternen Ehrenrechten.

2)     Ermahnung, Verwarnung, sowie Spiel- und Wettkampfsperre bis zu jeweils einem Monat können auch von den Abteilungsleitungen im Einvernehmen oder mit Genehmigung des Präsidiums ausgesprochen werden.

3)     Die Verpflichtung zum Ersatz entstandenen Schadens bleibt von der Verhängung einer Maßnahme oder Sanktion unberührt.

4)     Die Verhängung von Maßnahmen oder Sanktionen entbindet das Mitglied nicht von der Beitragspflicht. § 8 Abs. 4, Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

 

§ 10 Ehrungen

1)     Mitglieder können für außerordentliche sportliche Leistungen, für langjährige Vereinszugehörigkeit sowie für besondere Verdienste um den Verein und den Sport im Allgemeinen geehrt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung.

2)     Weitere Ehrungen werden durch die Ehrenordnung geregelt.

 

§ 11 Beitragswesen

1)       Zuständigkeiten und Definitionen

 

Mitgliedsbeitrag

ist der Geldbetrag zum Erwerb oder Erhalt der Mitgliedschaft im PSV München e.V.

Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von der Delegiertenversammlung festgelegt (§ 11).

 

Abteilungsbeitrag

ist der Geldbetrag, der in den Abteilungen zur alleinigen oder Mitfinanzierung ihres Spiel- und Sportbetriebs von den Abteilungsmitgliedern (Erst- und Zweitmitgliedschaft) erhoben werden kann.

Der monatliche Abteilungsbeitrag und dessen Höhe werden von der Abteilungsversammlung beschlossen (§ 21).

 

Abteilungssonderbeitrag

ist der Geldbetrag, der von den Mitgliedern einer Abteilung erhoben werden kann. 

Der monatliche Abteilungssonderbeitrag und dessen Höhe werden vom Präsidium nach Anhörung der Abteilungsleitung festgelegt.

 

Sondernutzungsentgelt

ist der Geldbetrag, der von den Mitgliedern, die bestimmte Anlagenteile des Vereins ausschließlich nutzen (z.B. Tennisanlage und Fitness-Studio), erhoben werden kann.

Das Sondernutzungsentgelt und dessen Höhe werden vom Präsidium festgelegt.

 

Kursgebühr

ist der Geldbetrag, der für einen speziellen Kurs und für eine festgelegte Dauer (Laufzeit des Kurses) erhoben wird.

Deren Einführung und Höhe legt das Präsidium fest

 

Aufnahmegebühr

ist der Geldbetrag, der für die Bearbeitung des Aufnahmeantrags, Ausstellung des Mitgliedsausweises und der mit der Aufnahme zusammenhängenden Verwaltungstätigkeiten zu bezahlen ist.

Die Aufnahmegebühr und dessen Höhe werden vom Präsidium festgelegt.

 

Pfand

ist der Geldbetrag, der als Sicherheit für den Mitgliedsausweis erhoben wird, und der bei Rückgabe des unbeschädigten Ausweises bei Ende der Mitgliedschaft erstattet wird.

Das Pfand und dessen Höhe werden vom Präsidium festgelegt.

 

Abteilungsumlage

ist der Geldbetrag, den eine Abteilung z.B. für bestimmte Maßnahmen, den Erwerb von Ausrüstungsgegenständen oder Sportgeräten oder zur Deckung unvorhergesehener Kosten erheben kann.

Deren Einführung und Höhe bestimmt die Abteilungsversammlung mit Zustimmung des Präsidiums.

 

Vereinsumlage

ist der Geldbetrag, der für bestimmte Maßnahmen (nicht Sportarten) zur Deckung unvorhergesehener Kosten oder bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins erhoben werden kann.

Deren Einführung und Höhe beschließt die Delegiertenversammlung.

 

Versicherungsbeitrag

ist der Geldbetrag, der vom Verein für die Versicherung jeden einzelnen Mitglieds erhoben und an den BLSV weitergeleitet wird.

 

2)     Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von der Delegiertenversammlung festgelegt.

       Der monatliche Abteilungsbeitrag wird von der Abteilungsversammlung festgelegt.

3)     Jedes Mitglied hat einen 1/2-Jahresbeitrag (Mitgliedsbeitrag sowie Abteilungsbeitrag) zu leisten. Diese sind im Voraus am 01.Januar und am 01.Juli fällig. Der erste Beitrag ist am Tag des Beginns der Mitgliedschaft fällig.

Rückstände sind nach zwei Monaten mit vier Prozent zu verzinsen.

4)     Abteilungssonderbeiträge, Sondernutzungsentgelte, Kursgebühren setzt das Präsidium fest, Abteilungssonderbeiträge aber erst nach Anhörung der betreffenden Abteilungsleitung.

5)     Alle Aufnahmegebühren und das Pfand setzt das Präsidium fest.

6)     Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Delegiertenversammlung die Erhebung einer allgemeinen Vereinsumlage beschließen.

7)     Abteilungsumlagen legt die Abteilungsversammlung mit Zustimmung des Präsidiums fest.

8)     Alle Beiträge, Aufnahmegebühren, Kursgebühren, Umlagen, Abteilungssonderbeiträge und Sondernutzungsentgelte sind im Voraus als Bringschuld zu entrichten, sofern nicht im Einzelfall eine gesonderte Regelung beschlossen wird. Die Mitglieder verpflichten sich in der Regel zur Ausstellung einer Einzugsermächtigung.

Rückstände sind nach zwei Monaten mit vier Prozent zu verzinsen.

9)     Die Ausgestaltung der Beiträge sowie Sonderregelungen werden in der Finanz- und Haushaltsordnung des Vereins geregelt.

10)   Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, können auf schriftlichen Antrag durch das Präsidium Beiträge und Gebühren gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden.

 

§ 12 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung,

- die Delegiertenversammlung,

- das Präsidium,

- der Vereinsrat,

- der Wirtschafts- und Verwaltungsrat,

- der Ehrenrat,

- der Vereinsausschuss.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

1)     Alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.

2)     Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins (§ 26).

3)     Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium durch schriftliche Mitteilung und durch Aushang einberufen.

Bei der Einberufung ist eine Frist von einem Monat zu beachten.

4)     Zur Änderung des Vereinszweckes oder zur Auflösung des Vereins ist eine Anwesenheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung ist dann eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.

5)     Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, hat innerhalb von zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese - unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen - erneut einzuberufende Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden dann mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

§ 14 Delegiertenversammlung

1)     Die Delegiertenversammlung ist nach der Mitgliederversammlung das oberste beschließende Organ des Vereins und für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht von einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind. Sie ist vereinsöffentlich.

2)     Zusammensetzung

Stimmberechtigte Mitglieder der Delegiertenversammlung sind:

- die Mitglieder des Präsidiums,

- die Mitglieder des Vereinsausschusses,

- die Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter,

- der Vereinsjugendleiter oder dessen Stellvertreter,

- die Kassenprüfer,

- die Vorsitzenden des Ehrenrats sowie des Wirtschafts- und Verwaltungsrats oder deren Stellvertreter,

- die Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder

- sowie die von den Abteilungen zu wählenden Delegierten aus nachstehendem Schlüssel:

   bis           50        Mitglieder    1 Delegierter

      51 -       100         Mitglieder    2 Delegierte

  101 -       150         Mitglieder    3 Delegierte

  151 -       200         Mitglieder    4 Delegierte

  201 -       250         Mitglieder    5 Delegierte

  251 -       300         Mitglieder    6 Delegierte

  301 -       400         Mitglieder    7 Delegierte

  401 -       500         Mitglieder    8 Delegierte

  501 -     1000         Mitglieder    9 Delegierte

1001 -      1500         Mitglieder  10 Delegierte

  über        1500         Mitglieder  11 Delegierte

Die Zahl der Delegierten ist durch die Mitgliederzahl (erstrangige Zuordnung) am 31.12. des der Delegiertenversammlung vorausgehenden Jahres festgelegt.

Jede stimmberechtigte Person hat nur eine Stimme.

Die Delegierten/Ersatzdelegierten sind für jeweils drei Jahre von den Abteilungsversammlungen zu wählen und der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.

Scheidet ein gewählter Delegierter vorzeitig aus seinem Amt aus, kann von der Abteilungsleitung ein Ersatzdelegierter bis zur Delegiertenneuwahl ernannt werden.

3)     Zuständigkeit

a)     Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:

- Beschlussfassung über Änderung und Ergänzung der Satzung, sofern nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist (§ 13 Abs. 2),

- den Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaften

- die Festsetzung der Vereinsbeiträge,

- die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und die Ernennung von Ehrenpräsidenten,

- die Entgegennahme der Berichte des Präsidiums,

- die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

- die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,

- die Entlastung des Präsidiums,

- die Wahl der/des Präsidentin/en und der Vizepräsidentinnen/en sowie deren Abberufung,

- die Wahl der Mitglieder des Ehrenrats,

- die Wahl der beiden Kassenprüfer,

- die Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Präsidium auf die Tagesordnung gesetzte Angelegenheiten/Anträge.

b)     Die Delegiertenversammlung kann durch Beschluss Entscheidungsbefugnisse einem anderen Vereinsorgan übertragen.

4)     Antrags- und Rederecht

a)     Die Delegiertenversammlung ist vereinsöffentlich. Antragsrecht hat jedes Vereinsmitglied. Rederecht erhält zu einem Tagesordnungspunkt jedes Vereinsmitglied auf Zustimmung von fünf stimmberechtigten Mitgliedern.

b)     Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Delegiertenversammlung nur beraten und abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich in der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sind. Die Anträge sind schriftlich zu begründen.

c)     Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Delegiertenversammlung dies mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.

 

5)     Beschlussfassung

a)     Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sind keine gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Es sind Einzelwahlen durchzuführen. Blockwahlen (hier werden eine Reihe von Einzelwahlen zu einer einzigen Wahl zusammengefasst) sind auf Antrag der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zulässig.

b)     Zur Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

c)     Abgestimmt wird grundsätzlich mit Handzeichen, in geheimer Wahl nur auf Antrag von 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

6)     Einberufung

a)     Die ordentliche Delegiertenversammlung wird jeweils im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres vom Präsidium unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, durch Aushang und Rundschreiben. Hierbei ist eine Frist von mindestens einem Monat zu beachten.

b)     Bei Bedarf oder auf Antrag des Vereinsrats, des Ehrenrats oder des Wirtschafts- und Verwaltungsrats oder eines Viertels der Delegierten (schriftlich und unter Angabe der Gründe) beruft das Präsidium innerhalb eines Monats nach Antragstellung unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Delegiertenversammlung ein.

 

§ 15 Das Präsidium, Aufgaben und Befugnisse

1)     Das Präsidium besteht aus:

- der Präsidentin/dem Präsidenten

- der/dem Vizepräsidentin/en Finanzen,

- der/dem Vizepräsidentin/en Liegenschaften,

- der/dem Vizepräsidentin/en Sport.

2)     Das Präsidium ist geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich je einzeln vertreten durch die Präsidentin/den Präsidenten und die Vizepräsidentinnen/en. Im Innenverhältnis gilt, dass die Präsidentin/der Präsident bei ihrer/seiner Verhinderung vertreten wird durch die/den Vizepräsidentin/en Finanzen, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den Vizepräsidentin/en Liegenschaften und bei deren/dessen Verhinderung durch die/den Vizepräsidentin/en Sport.

Der Präsidentin/dem Präsidenten obliegt die Leitung des Vereins. Sie/Er beruft die Versammlungen und Sitzungen der unter Abs. 7 b aufgeführten Vereinsorgane ein und leitet diese. Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Präsidiums regelt im Übrigen die Geschäftsordnung.

3)     An den Präsidiumssitzungen können der/die Ehrenpräsident/en/in/innen beratend teilnehmen. Der/die Geschäftsführer/in nimmt/nehmen an den Sitzungen als Protokollführer und beratend teil.

4)     Dem Präsidium obliegt die Leitung der laufenden Geschäfte. Es ist für eine wirtschaftliche Organisation und Verwaltung verantwortlich. Zur Bewältigung dieser Aufgaben bedient sich das Präsidium einer hauptamtlichen Geschäftsführung.

5)     Das Präsidium beruft alle haupt- und nebenamtlichen Bediensteten des Vereins und ist ferner zuständig für die Trainer- und Übungsleiterverträge.

6)     Das Präsidium erstellt einen Haushaltsplan für den Verein und legt diesen dem Wirtschafts- und Verwaltungsrat zur Stellungnahme und dem Vereinsrat zur Zustimmung vor. Es überprüft und bewilligt die Ausgaben der Abteilungen.

7)     Das Präsidium bestätigt die gewählten Abteilungsleitungen. In wichtigen Fällen ist das Präsidium jedoch befugt, Abteilungsleitungen selbst zu berufen oder abzuberufen und anstelle der Abteilungsleitung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und Entscheidungen zu treffen.

8)     lm Besonderen hat das Präsidium noch folgende Aufgaben:

a)     Entscheidung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern, über Maßnahmen und Sanktionen gegenüber Mitgliedern sowie über Stundung und Erlass von Beiträgen und Gebühren (§ 11 Abs. 10), über Beitragsbefreiungen z.B. für Ehrenamtsinhaber, Schieds- und Kampfrichter und Mitglieder, Inhaber von Ehrentiteln des Vereins.

b)     Vorbereitung der Mitglieder- und Delegiertenversammlung sowie der Sitzungen des Vereinsrats und des Vereinsausschusses;

c)     Ausführung und Vollzug der Beschlüsse der Mitglieder- und Delegiertenversammlung, des Vereinsrats und des Ehrenrats;

d)     Behandlung von Anregungen der Vereinsorgane sowie der Abteilungsversammlungen und Abteilungsleitungen;

e)     Erstellung eines Jahresberichts, eines Jahresabschlusses und einer Jahresplanung;

f)     Aufstellung von Richtlinien für den Vereins-, Sport-, Spiel- und Übungsbetrieb.

g)     Festlegung der Haushaltspositionen der Abteilungshaushalte sowie welche und in welcher Höhe sie vom Hauptverein getragen werden.

9)     Zur Durchführung und Erledigung seiner Aufgaben wird das Präsidium vom Vereinsausschuss und von der hauptamtlichen Geschäftsführung unterstützt. Es kann auch Referenten, Ausschüsse und Kommissionen bestellen sowie geeignete Personen ehren-, neben- und hauptamtlich in besondere Funktionen berufen.

10)     Das Präsidium wird von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Präsidiumsmitglied - außer dem Präsidenten - vorzeitig aus, kann das Präsidium bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen oder die Aufgaben des ausscheidenden Präsidiumsmitglied bis zur Durchführung von Neuwahlen auf ein oder mehrere der verbleibenden Mitglieder kommissarisch verteilen.

          Scheidet der Präsident vorzeitig aus, muss innerhalb von drei Monaten bei einer außerordentlichen Delegiertenversammlung ein neuer Präsident gewählt werden.

11)     Aufgaben von Präsidiumsmitgliedern können mit Zustimmung der Delegiertenversammlung hauptamtlich wahrgenommen werden.

12)     Die Mitglieder des Präsidiums haben in der Präsidiumssitzung je eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten. Die kommissarische Übernahme von Aufgaben führt nicht zu einer Vermehrung der Stimmen Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. Die vorherige Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Präsidiumssitzungen können bei Bedarf auch ohne Einhaltung einer Mindestfrist einberufen werden. Für Präsidiumssitzungen können auch im Voraus feste monatliche Termine festgelegt werden.

          Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig. Der Sachverhalt und ein entsprechender Antrag sind schriftlich (z.B. per E-Mail) den Präsidiumsmitgliedern zuzustellen. Jedes Präsidiumsmitglied hat auch im Umlaufverfahren eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten (w/m). Ein Umlaufverfahren ist nicht zulässig, wenn ein Präsidiumsmitglied die Behandlung des Beschlussantrags in einer Sitzung verlangt.

 

§ 16 Vereinsrat

1)     Der Vereinsrat besteht aus:

- den Mitgliedern des Präsidiums,

- den Mitgliedern des Vereinsausschusses,

- den Abteilungsleitern oder einem Stellvertreter,

- dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Verwaltungsrats,

- dem Vorsitzenden des Ehrenrats,

- dem Vereinsjugendleiter oder einem Stellvertreter,

- den Ehrenpräsidenten.

2)     Der Vereinsrat tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. § 14 Ziffer 5 c der Satzung gilt entsprechend

3)     Der Vereinsrat hat die Aufgabe, das Präsidium bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins zu beraten. Der Vereinsrat wird bei jeder Sitzung vom Präsidium über alle wichtigen Ereignisse im Verein unterrichtet.

4)     Der Vereinsrat beschließt den Haushaltsplan und einen eventuellen Nachtragshaushalt.

5)     Der Vereinsrat stimmt der Belastung von Liegenschaften und der Aufnahme von Darlehen jeweils über 50.000 Euro zu. Dies gilt nur im Innenverhältnis.

6)     Der Vereinsrat beschließt die Vereinsordnungen.

7)     Der Vereinsrat beschließt die Gründung und die Auflösung von Abteilungen.

 

§ 17 Wirtschafts- und Verwaltungsrat (WVR)

1)     Der WVR besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die vom Präsidium für die Dauer der Amtszeit des Präsidiums berufen werden. Sollte im Nachhinein ein weiterer Bedarf an Mitgliedern des Wirtschafts- und Verwaltungsrats bestehen, so kann das Präsidium für den Rest der Wahlperiode weitere Mitglieder berufen. Mitglied des WVR kann nicht sein, wer dem Präsidium angehört.

2)     Die Mitglieder des WVR wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Scheidet ein Mitglied des WVR auf Dauer aus, so beruft das Präsidium ein neues Mitglied.

3)     Der WVR berät das Präsidium in allen wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten und begutachtet insoweit die vom Präsidium zur Beschlussfassung vorgesehenen Maßnahmen. Die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Auskünfte bzw. Unterlagen sind dem WVR rechtzeitig zu erteilen bzw. zuzuleiten. Wirtschaftlich relevante Beschlüsse des Präsidiums sind dem WVR mitzuteilen. Wichtige wirtschaftliche Angelegenheiten, bei denen der WVR gehört werden muss, sind insbesondere:

a)              Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

b)              Aufnahme von Darlehen im Einzelfall von mehr als insgesamt 200.000 Euro,

c)     Übernahme von Bürgschaften von mehr als insgesamt 50.000 Euro,

d)     finanzielle Verpflichtungen, die den Verein jährlich im Einzelfall mit mehr als 50.000 Euro belasten.

§ 17 Ziffer 3 gilt nur im Innenverhältnis.

4)     Die Tätigkeit des WVR ist ehrenamtlich. Über vertrauliche Verhandlungen ist Stillschweigen zu bewahren. Zur Regelung seiner Arbeit gibt sich der WVR eine Geschäftsordnung.

 

§ 18 Ehrenrat

1)     Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern.

2)     Die Mitglieder des Ehrenrats dürfen nicht gleichzeitig Präsidiumsmitglieder sein. Sie werden von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

3)     Der Ehrenrat entscheidet über Einsprüche der Mitglieder gegen Entscheidungen des Präsidiums nach § 8 Abs. 4 und § 9. Dieses ist verpflichtet, den Entscheidungen des Ehrenrates nachzukommen und die betreffenden Mitglieder zu unterrichten.

4)     Der Ehrenrat regelt sein Verfahren nach einer Schiedsgerichtsordnung.

 

§ 19 Der Vereinsausschuss

1)     Der Vereinsausschuss besteht aus

a) dem Präsidium,

b) dem Geschäftsführer / Leiter der Geschäftsstelle,

c) Referenten, die nach Bedarf vom Präsidium bestellt werden.

2)     Der Vereinsausschuss unterstützt und berät das Präsidium.

3)     Der Vereinsausschuss tritt bei Bedarf zusammen.

4)     Die Mitglieder des Vereinsausschusses haben das Recht an allen Versammlungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.

 

§ 20 Vereinsjugendleitung

1)     Vereinsjugendleiter und stellvertretender Vereinsjugendleiter werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Jugendversammlung gewählt, die aus allen jugendlichen Mitgliedern zwischen zwölf und 18 Jahren sowie allen gewählten und berufenen Mitarbeitern in der Jugendarbeit besteht.

2)     Das Nähere regelt die Jugendordnung.

 

§ 21 Abteilungen

1)     Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Sie können auf Vorschlag des Präsidiums durch Beschluss des Vereinsrats gegründet oder aufgelöst werden.

2)     Organe der Abteilungen sind die Abteilungsversammlung und die Abteilungsleitung.

 

a) Die Abteilungsversammlung ist in der Regel alle drei Jahre abzuhalten. Alle Abteilungsmitglieder und das Präsidium sind hierzu in geeigneter Form (z. B. durch Aushang, Veröffentlichung in der Vereinszeitung) mit vierwöchiger Frist einzuladen. Die Mitglieder des Präsidiums haben Teilnahme- und Rederecht.

 

Die Abteilungsversammlung ist grundsätzlich im Zeitraum 01.11. des Jahres vor bis 30.04. des Jahres, in dem auch die Präsidiumsneuwahlen anstehen, abzuhalten,

 

b) Jede Abteilung wird durch den Abteilungsleiter und seinen Stellvertreter geleitet.

3)     Die Abteilungsversammlung ist zuständig für:

a) Entgegennahme des Berichts der Abteilungsleitung und des Abteilungskassiers

b) Entlastung der Abteilungsleitung

c) Wahl der Abteilungsleitung

d) Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung

e) Festsetzung der Abteilungsbeiträge und der Abteilungsumlage.

Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sind keine gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Es sind Einzelwahlen durchzuführen. Blockwahlen (hier werden eine Reihe von Einzelwahlen zu einer einzigen Wahl zusammengefasst) sind auf Antrag der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zulässig.

Abgestimmt wird grundsätzlich mit Handzeichen, in geheimer Wahl nur auf Antrag von 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

4)     Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Weitere Mitarbeiter können gewählt, aber auch berufen werden.

5)     Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins für einen ordnungsgemäßen Abteilungs- und Sportbetrieb verantwortlich und auf deren Verlangen jederzeit verpflichtet, Bericht zu erstatten, Auskünfte über alle Belange zu erteilen und zusätzlich alle erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme bereitzustellen und zu übergeben. Die Abteilungsleitung hat das Recht, jederzeit Auskünfte, die die Abteilung betreffen, vom Präsidium zu verlangen.

Die Abteilungsleitung ist zuständig für:

       Die Erstellung des Abteilungshaushalts

       Führen des Haushalts und Abrechnung gegenüber dem Verein unter Beigabe sämtlicher Belege

       Vorschlag des Abteilungsbeitrags und dessen Höhe für die Abteilungsversammlung.

6)     Die Abteilungen erhalten von der/von dem Vizepräsidentin/en Finanzen für ihre Ausgaben im Rahmen des festgelegten jährlichen Haushalts Kassenvorschüsse, über die sie mit Belegen abzurechnen haben.

7)     Die/der Vizepräsident/in Finanzen hat das Recht, die Kassenführung der Abteilungen zu prüfen.

8)     Für die Abteilungen gelten im Übrigen die Bestimmungen der Satzung, der Vereinsordnungen und -richtlinien entsprechend. Näheres regelt die Abteilungsordnung.

 

 

§ 22 Niederschriften über die Versammlungen und Sitzungen

1)     Über die Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, die Sitzungen des Vereinsrats, des Präsidiums, des Vereinsausschusses, des Ehrenrats, des Wirtschafts- und Verwaltungsrats, der Jugendversammlung sowie über die Abteilungsversammlungen ist jeweils eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem vom ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

2)     Die Niederschrift hat Ort und Datum der Zusammenkunft, die Namen der Teilnehmer, den Inhalt der Beschlüsse und das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis zu enthalten sowie den wesentlichen Ablauf samt Anträgen wiederzugeben.

3)     Das Original ist binnen zwei Wochen nach der Versammlung dem Präsidium zu übergeben.

 

§ 23 Amtsdauer / Wahlen

1)     Gewählte Mitglieder bleiben solange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

2)     Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, kann ein anderes Mitglied vom Präsidium kommissarisch bis zur Wahl ernannt werden. Diese Regelung gilt nicht für den Präsidenten. (siehe auch § 15 Abs. 12).

3)     Wiederwahl ist mit Ausnahme der Kassenprüfer zulässig. Diese können frühestens nach Ablauf einer Wahlperiode wiedergewählt werden.

4)     Näheres regeln die Wahlordnung und die Geschäftsordnung.

 

§ 24 Kassenprüfer

1)     Die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins wird jährlich von den beiden Kassenprüfern geprüft.

2)     Diese werden von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

3)     Die Kassenprüfer sollen über Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Finanzwirtschaft verfügen.

4)     Sie erstatten jeweils auf der nächsten Delegiertenversammlung einen Prüfungsbericht und geben eine Empfehlung über die Entlastung des Präsidiums.

 

§ 25 Ordnungen

Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich festgelegt, werden die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Wahlen durch besondere Vereinsordnungen und -richtlinien geregelt.

 

§ 26 Auflösung des Vereins

1)     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer einmonatigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2)     Die Mitgliederversammlung darf vom Präsidium nur einberufen werden, wenn die Delegiertenversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlossen hat oder wenn es von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.

3)     § 13 Abs. 4 und 5 sind zu beachten.

4)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall  steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt München mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden.

 

§ 27 Salvatorische Klausel

Ist oder wird eine in dieser Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so bleibt der übrige Teil der Satzung davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vereins und dem von ihm verfolgten Ziel möglichst nahe kommt.

 

§ 28 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder der Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

 

§ 29 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Delegiertenversammlung am 29.06.2016 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.06.2014 außer Kraft.